3. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der Fahrausweis mit sofortiger Wirkung entzogen worden sei, ohne dass er dazu vorher angehört worden sei. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Recht, angehört zu werden, fliesst unmittelbar Art. 29 Abs. 2 BV. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 120 Ib 383 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen