Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeverfahren sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit keinem Wort begründet und seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Ver- waltungs- und Verfassungsrecht, vom 28. Oktober 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.