In materieller Hinsicht wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Zum vom Beschwerdeführer eingeholten Privatgutachten wird ausgeführt, dass Prof. Dr. med. D.____ offensichtlich nicht über alle Akten verfügt habe, welche den Gutachtern der UPK vorgelegen hätten. Insbesondere falle auf, dass Prof. Dr. med. D.____ nichts über die mehrfach geäusserten Suizidgedanken des Beschwerdeführers wisse. All dies sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Weiter hält der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsinternen Be-