In Bezug auf das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer aus, dass er dem Regierungsrat entsprechende Unterlagen angeboten habe. Zufolge Gutheissung der vorliegenden Beschwerde resp. zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege seien deshalb auch die vorinstanzlichen Parteikosten vom Staate zu tragen.