Im Dezember 2006 hätte offensichtlich kein Führerschein erteilt werden dürfen und der bisher vorhandene Führerschein hätte sistiert werden müssen, da damals die Bedingung der Symptomfreiheit während eines Jahres gefehlt habe. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf das von ihm eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. med. D.____ vom 22. November 2010, wonach keine medizinischen Anhaltspunkte beständen, welche seine Fahreignung in Frage stellen würden. In Bezug auf das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer aus, dass er dem Regierungsrat entsprechende Unterlagen angeboten habe.