_ gar nicht gesehen. Die Schlussfolgerungen im Gutachten würden sich unter anderem auf Empfehlungen der Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin stützen, die allerdings nicht aktenkundig seien und schon gar nicht Gesetzeskraft hätten. Falls diesen strengen Empfehlungen zu folgen wäre, dann erscheine die gesamte Bewilligungspraxis in vorliegender Angelegenheit geradezu grotesk und dem gesunden Menschenverstand zuwiderlaufend: Im Dezember 2006 hätte offensichtlich kein Führerschein erteilt werden dürfen und der bisher vorhandene Führerschein hätte sistiert werden müssen, da damals die Bedingung der Symptomfreiheit während eines Jahres gefehlt habe.