In materieller Hinsicht bringt er - wie bereits vor den Vorinstanzen - im Wesentlichen vor, dass sämtliche Erwägungen der Beschwerdegegner, mit denen der Entzug der diversen Führerausweiskategorien begründet worden sei, bloss abstrakter und theoretischer Natur seien; sie basierten auf der Annahme, dass er im Falle eines Rückfalls in eine depressive Episode ein verkehrsgefährdendes Verhalten an den Tag legen könnte. Da er aber seit rund fünf Jahren rückfallsfrei sei, erfülle er anhaltend mit seiner körperlichen und geistigen Verfassung die Anforderungen, um Fahrzeuge der Gruppen 2 und 3 im Verkehr sicher zu führen.