Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung zu gewähren. In der Begründung macht er in formeller Hinsicht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem er keine Gelegenheit gehabt habe, sich vor Erlass der Verfügungen vom 11. März 2010 und vom 13. September 2010 zu äussern. In materieller Hinsicht bringt er - wie bereits vor den Vorinstanzen - im Wesentlichen vor, dass sämtliche Erwägungen der Beschwerdegegner, mit denen der Entzug der diversen Führerausweiskategorien begründet worden sei, bloss abstrakter und theoretischer Natur seien;