Mit Beschluss vom 5. Juli 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 22. November 2010 ab. Gleichzeitig schrieb er die Beschwerden vom 25. März 2010 und vom 27. September 2010 als gegenstandslos ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht entsprochen und A.____ Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt. Zur Begründung betreffend den definitiven Sicherheitsentzug verwies der Regierungsrat insbesondere auf das genannte Gutachten der UPK, welches seiner Meinung nach schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei. Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von Prof. Dr. med. D.__