an; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Auch gegen die Verfügung vom 13. September 2010 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat. Am 9. November 2010 verfügte die Polizei den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises von A.____ und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung ihrer Verfügung stützte sich die Polizei wiederum auf das Gutachten der UPK vom 9. März 2010. Sie wies daraufhin, dass Voraussetzung für die Aufhebung und Wiederzulassung ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten sei.