Am 11. März 2010 zog die Polizei ihre Verfügung vom 5. Februar 2009 in Wiedererwägung und hob diese auf; gleichzeitig verfügte sie den Sicherungsentzug des Führerausweises der Gruppe 2 und 3 von A.____ auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung wurde auf das Gutachten der UPK vom 9. März 2010 hingewiesen. Gegen die Verfügung vom 11. März 2010 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth, Advokat, mit Eingabe vom 25. März 2010 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 10. Mai 2010 wurde die Beschwerde vom 19. Februar 2009 abgeschrieben.