in keiner Weise die Anforderungen an eine fachärztliche Begutachtung erfülle. Am 15. Dezember 2009 beauftragte die Polizei die Universitäten Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), die Eignung von A.____ zum Führen von Motorfahrzeugen verkehrspsychiatrisch/verkehrspsychologisch zu begutachten. Im Gutachten der UPK vom 9. März 2010 wurde festgehalten, dass gegenwärtig die Teilnahme von A.____ am motorisierten Strassenverkehr zu den Fahrausweisgruppen 1, 2 und 3 nicht vertretbar sei, dies aufgrund der bei A.__