{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ea071a6-b88f-4d96-ad6f-72a9da3b1694&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "a3f447ace3f33eb62b9c2aa27a7fd36d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b5ff5c18-7193-4872-954e-e39e5d1cd089", "Checksum": "3ac3792c34c64efdd5bf9e16c9591ca6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 264", "810 2011 264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 264 (810 2011 264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug des Führerausweises (RBB Nr. 0987 vom 5. Juli 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:12", "Checksum": "0e5ba32f52501e33ef3fbdda91ab934e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 264 (810 2011 264)\nRegeste:\nSicherungsentzug des Führerausweises (RBB Nr. 0987 vom 5. Juli 2011)\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nspricht den in der Lehre beschriebenen Qualitätsstandards/Mindestanforderungen (vgl. oben)\nbei weitem nicht. So fehlt beispielsweise eine transparente Darstellung der Diagnose \"rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)\". Eine solche Erläuterung hätte sich geradezu aufgedrängt, nachdem diese Diagnose von den anlässlich der letzten zwei Hospitalisationen gestellten Diagnose der KPK abweicht und der Beschwerdeführer nunmehr unbestrittermassen seit\nfünf Jahren nicht mehr hospitalisiert war und offensichtlich keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes feststellbar ist. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer nach den drei Hospitalisationen in den Jahren 2005 und 2006 die Fahreignung\n- allerdings unter medizinischen Auflagen - bejaht wurde und heute von den Gutachtern verneint wird. Auch in diesem Punkt hätte sich eine Stellungnahme der Gutachter aufgedrängt. Es\nfehlt auch ein Kommentar zur verkehrspsychologischen Testung des Beschwerdeführers. Nach\ndieser konnten keine Hinweise für wesentliche psychophysische Beeinträchtigungen, die das\nsichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Fahrweisgruppen 1, 2 und/oder 3 aus testpsychologischer Sicht in Frage stellten, festgestellt werden. Eben so wenig zeigten sich bei der zusätzlichen Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen von körperlichen Beeinträchtigungen, die das\nsichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten könnten. Die Abweichung der Beurteilung durch die Gutachter von den Untersuchungsbefunden wird in keiner Weise nachvollziehbar\nbegründet. Es wird auf \"Empfehlungen der Arbeitsgruppe der schweizerischen Gesellschaft für\nRechtsmedizin\" verwiesen, nach denen die Zulassung zur 1. und 2. Fahrausweisgruppen nicht\nmehr möglich und die Zulassung zur 3. Gruppe nur unter Etablierung einer medikamentösen\nLangzeitprophylaxe mit entsprechend dokumentierter Compliance und einer Symptomfreiheit\nfür zwölf Monate möglich sei. Die von den Gutachtern angeführten Empfehlungen sind für das\nGericht nicht greifbar bzw. auch per Internet nicht abrufbar. Ein Abstellen auf nicht öffentlich\nverfügbare Empfehlungen ist einer nachvollziehbaren Begründung nicht gleichzusetzen. Wenn\ndie Gutachter die von ihnen angerufenen Empfehlungen nicht offenlegen wollen, können oder\ndürfen, so müssen sie die darin enthaltenen Grundsätze zumindest wiedergeben und in das\nGutachten fallbezogen einfliessen lassen. Es muss sich aus dem Gutachten ein nachvollziehbares Bild von dem Untersuchten und dessen Problemen ergeben, und es müssen die Zusammenhänge zwischen der Diagnose und vorliegend der Verneinung der Fahreignung des Beschwerdeführers dargestellt werden. Sachlich noch weniger nachvollziehbar werden die\nSchlussfolgerungen der Gutachter in Berücksichtigung der Verlaufsberichte der EPD Liestal\nvom 15. Dezember 2010 und vom 5. September 2011, in denen die Entwicklung des Beschwerdeführers deutlich positiver dargestellt und andere Diagnose gestellt werden als im Gutachten der UPK. Aktuell wird im Verlaufsbericht der EPD vom 5. September 2011 eine rezidivierende depressive Störung mit vorwiegend mittelgradigen Episoden (ICD-10 F31.1) diagnostiziert. Zwar nehmen die Verlaufsberichte der EPD keine Stellung zur Fahreignungsfrage, doch\ndie gegensätzlichen Diagnosen bestehen und sind insbesondere in Bezug auf die Bedeutung\nfür die Fahreignung unerklärbar. Wegen dieser Widersprüche hat sogar die Polizei in ihrer Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates vom 26. Januar 2011 vorgeschlagen, es sei bei den\nUPK eine ergänzende Stellungnahme zur Klärung der Widersprüche einzuholen. Die Differenzen zwischen den verschiedenen Diagnosen in den Austrittsberichten der KPK Liestal, den Ver-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlaufsberichten der EPD Liestal und im Gutachten der UPK sind für das Gericht schlicht nicht\nnachvollziehbar. Auch sind die Schlussfolgerungen im Gutachten der UPK nicht schlüssig begründet und erweisen sich ausserdem nicht als widerspruchsfrei. Sie enthalten insbesondere\nkeine überprüf- und nachvollziehbaren Angaben, wie die erhebliche Differenz zu der früheren\nFeststellung betreffend die Fahreignung des Beschwerdeführers im Dezember 2006 zustande\nkam, obwohl diese den Gutachtern bekannt war.\n\nZusammenfassend erkennt das Gericht aus den dargelegten Gründen, dass dem Gutachten\nder UPK vom 9. März 2010 keine sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen, denen angesichts des drohenden schweren Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse bei Sicherungsentzugsfällen eine grosse Bedeutung zukommt, zugrunde liegen. Das Gutachten der UPK erweist\nsich für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers inhaltlich weder als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar noch als widerspruchsfrei. Es ist daher nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Entscheid des Regierungsrates vom 5. Juli 2011 aufzuheben. Bei diesem Ausgang erübrigt es\nsich, auf das vom Beschwerdeführer eingeholte Privatgutachten einzugehen.\n\n"}