{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ea071a6-b88f-4d96-ad6f-72a9da3b1694&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "a3f447ace3f33eb62b9c2aa27a7fd36d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b5ff5c18-7193-4872-954e-e39e5d1cd089", "Checksum": "3ac3792c34c64efdd5bf9e16c9591ca6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 264", "810 2011 264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 264 (810 2011 264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug des Führerausweises (RBB Nr. 0987 vom 5. 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Der Beschwerdeführer rügt denn auch in erster Linie, dass für ihn nach\nder Begutachtung durch die UPK im Frühling 2010 ein vollumfänglicher Führerausweisentzug\nverfügt worden sei, obwohl er seit Herbst 2006 ohne Rückfall in einen depressiven Zustand,\nwelcher zu einer Hospitalisation oder zur Einleitung einer neuerlichen medikamentösen Therapie an Anlass gegeben hätte, lebe. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Beschwerdeführer das Gutachten der UPK vom 9. März 2010 - unter anderem unter Hinweis auf das von ihm\neingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. D.____ vom 22. November 2010 sowie den Verlaufsbericht des EPD vom 15. Dezember 2010 - als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich\ndes Sachverhalts haben sowohl die Polizei als auch der Regierungsrat auf das Gutachten der\nUPK vom 9. März 2010 abgestellt. Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob das besagte Gutachten der UPK inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, was im Kontext\nmit der Gesamtheit der einschlägigen Akten zu beantworten ist. Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den\nSchlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt\nfür die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf praxisgemäss in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen.\nAuf ein nicht schlüssiges Gutachten darf es nicht abstellen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern\n(vgl. BGE 133 II 384 mit Hinweisen). Das trifft etwa zu, wenn der Experte die an ihn gestellten\nFragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder\nwenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das kantonale Gericht nicht hätte übersehen dürfen\n(Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011). Für den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf\nallseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. BGE 125 V 351). Die Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachtens oder ärztlichen Berichtes richtet\nsich nach den drei generellen Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. In diesem Zusammenhang ist auf die Qualitätskriterien psychiatrischer Gutachten, wie sie\nunter anderem von Prof. Dr. med. E._____ formuliert wurden, der das strittige Gutachten unterzeichnet hat, hinzuweisen (VOLKER DITTMANN, MARTIN KIESEWETTER, NORBERT NEDOPIL, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123/2005 S. 127-143). Danach sollen\nauch nicht psychiatrisch ausgebildete Personen in der Lage sein, mittels einer Kriterienliste die\nQualität psychiatrischer Gutachten zu bewerten. So soll ein Gutachten eine gewisse Struktur\n(Einleitung, Aktenauswertung, Vorgeschichte, Angaben der Explorandin/des Exploranden,\nFremdauskünfte, Befunde, Beurteilung und Diskussion) enthalten (vgl. im Einzelnen VOLKER\nDITTMANN, a.a.O, S. 135 f.).\n\n5.2 Das knapp 10-seitige Gutachten der UPK vom 9. März 2010, das gestützt auf den Auftrag der Polizei, den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen verkehrspsychiatrisch/verkehrspsychologisch zu begutachten, verfasst wurde, ent-\n\n"}