{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ea071a6-b88f-4d96-ad6f-72a9da3b1694&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "a3f447ace3f33eb62b9c2aa27a7fd36d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b5ff5c18-7193-4872-954e-e39e5d1cd089", "Checksum": "3ac3792c34c64efdd5bf9e16c9591ca6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 264", "810 2011 264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 264 (810 2011 264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug des Führerausweises (RBB Nr. 0987 vom 5. 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Praxisgemäss kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des praktischen und aktuellen\nInteresses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen für den Beschwerdeführer\njederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können oder wenn an deren\nBeantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes Interesse besteht (vgl.\nBGE 128 II 34 mit Hinweisen). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der vorliegenden Beschwerde, ist doch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in einem weiteren Verfahren betreffend Führerausweisentzug das rechtliche Gehör nicht gewährt würde und andererseits stellen sich vorliegend keine Fragen, deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen\nBedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Es besteht daher kein Grund, die Rügen betreffend\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trotz Wegfalls des aktuellen Rechtschutzinteresses materiell zu behandeln.\n\n4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b, c und d SVG dürfen Lernfahr- und Führerausweis nicht\nerteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit\nverfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht, wenn der Bewerber an einer\ndie Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet oder wenn er nach seinem bisherigen Verhalten\nnicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die\nMitmenschen Rücksicht nehmen würde. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 SVG, dass\nAusweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die\ngesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.\n\n4.2 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich\nzwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Warnungsentzug wird gestützt auf\neine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und\ndient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Demgegenüber bezweckt der Sicherungsentzug die Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von\nFahrzeugführern, welche nicht über die für eine Teilnahme am Verkehr erforderliche Fahreignung verfügen. Ein Sicherungsentzug wird gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG gegenüber einer Person angeordnet, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr\nausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet,\ndass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die\nMitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Während der Warnungsentzug – seinem Zweck\nentsprechend – nur für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen wird, erfolgt ein Sicherungsentzug hingegen\nimmer auf unbestimmte Zeit (Art. 16d Abs. 1 SVG). Dabei setzt Letzterer – ebenfalls im Gegensatz zu Ersterem – keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (vgl. HANS\nGIGER, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 16d N 6 ff.).\n\n4.3 Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe,\nwelche die Fahreignung ausschliessen. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d\nAbs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Ein Sicherungsentzug bedeutet einen\nschwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher\nauf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (BGE 133 II\n384). Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte\nZeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn\neine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die\nBehebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3\nSVG). Für den Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte\nAbstinenz oder Remission (Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt. Solche Nebenbestimmungen dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass Erkrankungen oder Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich nicht mehr vorhanden\nsind. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010; BGE 125 II 289). Bei Zweifeln an der Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers hat die zuständige Behörde die Umstände\nso weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, über dessen Fahreignung einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Insbesondere ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in aller\nRegel verpflichtet, ein medizinisches Gutachten einzuholen, bevor sie den Führerausweis wegen fehlender Fahreignung entzieht (vgl. BGE 130 II 30, 129 II 84).\n\n"}