{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ea071a6-b88f-4d96-ad6f-72a9da3b1694&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "a3f447ace3f33eb62b9c2aa27a7fd36d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b5ff5c18-7193-4872-954e-e39e5d1cd089", "Checksum": "3ac3792c34c64efdd5bf9e16c9591ca6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 264", "810 2011 264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 264 (810 2011 264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug des Führerausweises (RBB Nr. 0987 vom 5. 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Zum vom Beschwerdeführer\neingeholten Privatgutachten wird ausgeführt, dass Prof. Dr. med. D.____ offensichtlich nicht\nüber alle Akten verfügt habe, welche den Gutachtern der UPK vorgelegen hätten. Insbesondere\nfalle auf, dass Prof. Dr. med. D.____ nichts über die mehrfach geäusserten Suizidgedanken des\nBeschwerdeführers wisse. All dies sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.\nWeiter hält der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsinternen Be-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschwerdeverfahren sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit keinem Wort begründet\nund seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe.\n\nE. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Ver-\nwaltungs- und Verfassungsrecht, vom 28. Oktober 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche\nProzessführung und Verbeiständung bewilligt.\n\nF. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie der Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest. Auf ihre Vorbringen sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegte Verfügung des KIGA Baselland vom 6. Januar 2012 wird - soweit erforderlich\n- in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen\nsind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die\nKognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den\nangefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt\nhat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45\nAbs. 1 lit. c VPO e contrario).\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der Fahrausweis mit sofortiger Wirkung entzogen worden sei, ohne dass er dazu vorher angehört worden sei. Dadurch sei sein Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt worden.\n\nDas Recht, angehört zu werden, fliesst unmittelbar Art. 29 Abs. 2 BV. Bevor die Behörde einen\nEntscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis\nzu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 120 Ib 383 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist,\nd.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 125 I\n118 Erw. 3, 124 V 389 Erw. 1, 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann\neine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,\nwenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines -\nallfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 392).\n\n"}