{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ea071a6-b88f-4d96-ad6f-72a9da3b1694&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "a3f447ace3f33eb62b9c2aa27a7fd36d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b5ff5c18-7193-4872-954e-e39e5d1cd089", "Checksum": "3ac3792c34c64efdd5bf9e16c9591ca6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 264", "810 2011 264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 264 (810 2011 264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug des Führerausweises (RBB Nr. 0987 vom 5. 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Zum Beweis seiner Fahreignung reichte er ein selbst eingeholtes\nGutachten von Prof. Dr. med. D.____ vom 22. November 2010 sowie einen Verlaufsbericht der\nEPD vom 15. Dezember 2010 ein.\n\nMit Beschluss vom 5. Juli 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 22. November\n2010 ab. Gleichzeitig schrieb er die Beschwerden vom 25. März 2010 und vom 27. September\n2010 als gegenstandslos ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht entsprochen und A.____ Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt. Zur Begründung betreffend\nden definitiven Sicherheitsentzug verwies der Regierungsrat insbesondere auf das genannte\nGutachten der UPK, welches seiner Meinung nach schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei. Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von Prof. Dr. med.\nD.____ handle es sich um ein Privatgutachten, welches sich überdies auf in der Schweiz nicht\nzu beachtende deutsche Richtlinien stütze. Daher eigne es sich nicht, das unparteiische Gutachten der UPK zu widerlegen.\n\nC. Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth,\nAdvokat, gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt, es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und\nes sei ihm der Führerausweis für die diversen Kategorien der Gruppen 2 und 3 zurückzugeben;\neventualiter sei der Führerausweisentzug wenigstens für die Kategorien der Gruppe 3 aufzuheben, alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndung zu gewähren. In der Begründung macht er in formeller Hinsicht geltend, sein Anspruch auf\nrechtliches Gehör sei verletzt worden, indem er keine Gelegenheit gehabt habe, sich vor Erlass\nder Verfügungen vom 11. März 2010 und vom 13. September 2010 zu äussern. In materieller\nHinsicht bringt er - wie bereits vor den Vorinstanzen - im Wesentlichen vor, dass sämtliche Erwägungen der Beschwerdegegner, mit denen der Entzug der diversen Führerausweiskategorien begründet worden sei, bloss abstrakter und theoretischer Natur seien; sie basierten auf der\nAnnahme, dass er im Falle eines Rückfalls in eine depressive Episode ein verkehrsgefährdendes Verhalten an den Tag legen könnte. Da er aber seit rund fünf Jahren rückfallsfrei sei, erfülle\ner anhaltend mit seiner körperlichen und geistigen Verfassung die Anforderungen, um Fahrzeuge der Gruppen 2 und 3 im Verkehr sicher zu führen. Das Gutachten der UPK vom 9. März\n2010 stütze sich nur vordergründig auf eine konkrete fachärztliche Exploration. Sämtliche tatsächlich vorgenommenen Tests würden keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung ergeben. Ausserdem habe er den begutachtenden Oberarzt nur wenige Minuten und den unterzeichneten Prof. E.____ gar nicht gesehen. Die Schlussfolgerungen im Gutachten würden sich\nunter anderem auf Empfehlungen der Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen\nGesellschaft für Rechtsmedizin stützen, die allerdings nicht aktenkundig seien und schon gar\nnicht Gesetzeskraft hätten. Falls diesen strengen Empfehlungen zu folgen wäre, dann erscheine die gesamte Bewilligungspraxis in vorliegender Angelegenheit geradezu grotesk und dem\ngesunden Menschenverstand zuwiderlaufend: Im Dezember 2006 hätte offensichtlich kein Führerschein erteilt werden dürfen und der bisher vorhandene Führerschein hätte sistiert werden\nmüssen, da damals die Bedingung der Symptomfreiheit während eines Jahres gefehlt habe. Im\nWeiteren verweist der Beschwerdeführer auf das von ihm eingeholtes Gutachten von Prof. Dr.\nmed. D.____ vom 22. November 2010, wonach keine medizinischen Anhaltspunkte beständen,\nwelche seine Fahreignung in Frage stellen würden. In Bezug auf das abgewiesene Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer aus,\ndass er dem Regierungsrat entsprechende Unterlagen angeboten habe. Zufolge Gutheissung\nder vorliegenden Beschwerde resp. zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege seien\ndeshalb auch die vorinstanzlichen Parteikosten vom Staate zu tragen.\n\n"}