{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2ea071a6-b88f-4d96-ad6f-72a9da3b1694&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "a3f447ace3f33eb62b9c2aa27a7fd36d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-264_2012-02-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b5ff5c18-7193-4872-954e-e39e5d1cd089", "Checksum": "3ac3792c34c64efdd5bf9e16c9591ca6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 264", "810 2011 264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.02.2012 810 11 264 (810 2011 264)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug des Führerausweises (RBB Nr. 0987 vom 5. 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Februar 2012 (810 11 264)\n____________________________________________________________________\n\nStrassen und Verkehr\n\nSicherungsentzug, Anforderungen an die Abklärung der Fahreignung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Niklaus Ruckstuhl,\nGerichtsschreiberin Marianne Fankhauser\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2,\n4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Sicherungsentzug des Führerausweises\n(RBB Nr. 0987 vom 5. Juli 2011)\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\nA. A.___, geb. 1968, war in den Jahren 2005 (21. Februar bis 8. Juni 2005 und 29.August\nbis 23. September 2005) und 2006 (17. August bis 3. Oktober 2006) dreimal in der Kantonalen\nPsychiatrischen Klinik (KPK) in Liestal hospitalisiert gewesen. Bei der ersten Hospitalisation\nwurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), bei\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden weiteren Hospitalisationen jeweils eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)\ndiagnostiziert. Die Klinikeinweisungen erfolgten jeweilen unter psychosozialen Belastungssituationen und vorhandenen drängenden Suizidgedanken. Zwischenzeitlich und im Anschluss an\ndie Hospitalisationen wurde A.____ medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Seit\nJanuar 2008 arbeitet er zu 50% an einem geschützten Arbeitsplatz für psychisch Kranke in der\nKPK. A.____ bezieht nach seinen Angaben eine IV-Rente (vgl. Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege vom 18. Juli 2011).\n\nB. Am 19. Dezember 2006 erteilte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei) A.____ den Führerschein für die Gruppe 2 unter den medizinischen Auflagen, dass er sich monatlichen ärztlichen Kontrolle bei Dr. B.____ bei den Externen Psychiatrischen Diensten (EPD) zu unterziehen hat und jährlich ein vertrauensärztliches Gutachten bei\nDr. med. C.____, zu erstellen ist, woraus die Fahreignung für die Kategorie C hervorgeht. Die\nAuflagen stützten sich auf einen Bericht von Dr. med. C.____ vom 1. Dezember 2006.\n\nMit Verfügung vom 5. Februar 2009 wurde aufgrund des negativen vertrauensärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C.____ vom 21. Januar 2009 von der Polizei ein Sicherungsentzug des\nFührerausweises der Gruppe 2 wegen Nichterfüllen der medizinischen Auflagen erlassen. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, mit Eingabe\nvom 19. Februar 2009 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Unter anderem machte er geltend, dass der Arztbericht von Dr. med. C.____ in keiner Weise die Anforderungen an eine fachärztliche Begutachtung erfülle. Am 15. Dezember\n2009 beauftragte die Polizei die Universitäten Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), die Eignung von A.____ zum Führen von Motorfahrzeugen verkehrspsychiatrisch/verkehrspsychologisch zu begutachten. Im Gutachten der UPK vom 9. März 2010 wurde\nfestgehalten, dass gegenwärtig die Teilnahme von A.____ am motorisierten Strassenverkehr zu\nden Fahrausweisgruppen 1, 2 und 3 nicht vertretbar sei, dies aufgrund der bei A.____ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit mehrfach aufgetretener Suizidalität und einer\nschweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen.\n\nAm 11. März 2010 zog die Polizei ihre Verfügung vom 5. Februar 2009 in Wiedererwägung und\nhob diese auf; gleichzeitig verfügte sie den Sicherungsentzug des Führerausweises der Gruppe\n2 und 3 von A.____ auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung wurde auf das Gutachten der UPK\nvom 9. März 2010 hingewiesen. Gegen die Verfügung vom 11. März 2010 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth, Advokat, mit Eingabe vom 25. März 2010 Beschwerde beim\nRegierungsrat.\n\nMit Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 10. Mai 2010 wurde die Beschwerde vom 19. Februar 2009 abgeschrieben.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMit Verfügung vom 13. September 2010 widerrief die Polizei - unter Berücksichtigung des Urteils des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) vom 28. April 2010 i.S.A. (publ. in: Entscheide des Kantonsgerichts [BLKGE] 2010\nII Nr. 42) ihre Verfügung vom 11. März 2010 und ordnete gleichentags den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises von A.____ an; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die\naufschiebende Wirkung. Auch gegen die Verfügung vom 13. September 2010 erhob A.____,\nwiederum vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat.\n\nAm 9. November 2010 verfügte die Polizei den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises von A.____ und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung ihrer Verfügung stützte sich die Polizei wiederum auf das Gutachten der UPK vom 9.\nMärz 2010. Sie wies daraufhin, dass Voraussetzung für die Aufhebung und Wiederzulassung\nein positives verkehrsmedizinisches Gutachten sei.\n\n"}