Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Februar 2012 (810 11 264) ____________________________________________________________________ Strassen und Verkehr Sicherungsentzug, Anforderungen an die Abklärung der Fahreignung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Marianne Fankhauser Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RBB Nr. 0987 vom 5. Juli 2011) Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: A. A.___, geb. 1968, war in den Jahren 2005 (21. Februar bis 8. Juni 2005 und 29.August bis 23. September 2005) und 2006 (17. August bis 3. Oktober 2006) dreimal in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPK) in Liestal hospitalisiert gewesen. Bei der ersten Hospitalisation wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), bei Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht den weiteren Hospitalisationen jeweils eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Die Klinikeinweisungen erfolgten jeweilen unter psychosozialen Belastungssitua- tionen und vorhandenen drängenden Suizidgedanken. Zwischenzeitlich und im Anschluss an die Hospitalisationen wurde A.____ medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Seit Januar 2008 arbeitet er zu 50% an einem geschützten Arbeitsplatz für psychisch Kranke in der KPK. A.____ bezieht nach seinen Angaben eine IV-Rente (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Juli 2011). B. Am 19. Dezember 2006 erteilte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativ- massnahmen (Polizei) A.____ den Führerschein für die Gruppe 2 unter den medizinischen Auf- lagen, dass er sich monatlichen ärztlichen Kontrolle bei Dr. B.____ bei den Externen Psychiatri- schen Diensten (EPD) zu unterziehen hat und jährlich ein vertrauensärztliches Gutachten bei Dr. med. C.____, zu erstellen ist, woraus die Fahreignung für die Kategorie C hervorgeht. Die Auflagen stützten sich auf einen Bericht von Dr. med. C.____ vom 1. Dezember 2006. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 wurde aufgrund des negativen vertrauensärztlichen Zeug- nisses von Dr. med. C.____ vom 21. Januar 2009 von der Polizei ein Sicherungsentzug des Führerausweises der Gruppe 2 wegen Nichterfüllen der medizinischen Auflagen erlassen. Ge- gen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 19. Februar 2009 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Be- schwerde. Unter anderem machte er geltend, dass der Arztbericht von Dr. med. C.____ in kei- ner Weise die Anforderungen an eine fachärztliche Begutachtung erfülle. Am 15. Dezember 2009 beauftragte die Polizei die Universitäten Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), die Eig- nung von A.____ zum Führen von Motorfahrzeugen verkehrspsychiat- risch/verkehrspsychologisch zu begutachten. Im Gutachten der UPK vom 9. März 2010 wurde festgehalten, dass gegenwärtig die Teilnahme von A.____ am motorisierten Strassenverkehr zu den Fahrausweisgruppen 1, 2 und 3 nicht vertretbar sei, dies aufgrund der bei A.____ diagnos- tizierten rezidivierenden depressiven Störung mit mehrfach aufgetretener Suizidalität und einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Am 11. März 2010 zog die Polizei ihre Verfügung vom 5. Februar 2009 in Wiedererwägung und hob diese auf; gleichzeitig verfügte sie den Sicherungsentzug des Führerausweises der Gruppe 2 und 3 von A.____ auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung wurde auf das Gutachten der UPK vom 9. März 2010 hingewiesen. Gegen die Verfügung vom 11. März 2010 erhob A.____, wie- derum vertreten durch Dieter Roth, Advokat, mit Eingabe vom 25. März 2010 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Verfügung des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 10. Mai 2010 wurde die Be- schwerde vom 19. Februar 2009 abgeschrieben. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 13. September 2010 widerrief die Polizei - unter Berücksichtigung des Ur- teils des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kan- tonsgericht) vom 28. April 2010 i.S.A. (publ. in: Entscheide des Kantonsgerichts [BLKGE] 2010 II Nr. 42) ihre Verfügung vom 11. März 2010 und ordnete gleichentags den vorsorglichen Siche- rungsentzug des Führerausweises von A.____ an; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Auch gegen die Verfügung vom 13. September 2010 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat. Am 9. November 2010 verfügte die Polizei den definitiven Sicherungsentzug des Führerauswei- ses von A.____ und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be- gründung ihrer Verfügung stützte sich die Polizei wiederum auf das Gutachten der UPK vom 9. März 2010. Sie wies daraufhin, dass Voraussetzung für die Aufhebung und Wiederzulassung ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten sei. Auch gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth, Advokat, am 22. November 2010 Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte die Aufhebung der Ver- fügung vom 9. November 2010 und die Aushändigung des Führerausweises für alle innegehab- ten Kategorien, unter o/e-Kostenfolge sowie für den Fall des Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem verlangte er die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde und die Zusammenlegung dieses Verfahrens mit dem Verfahren betreffend den vor- sorglichen Sicherheitsentzug. Zum Beweis seiner Fahreignung reichte er ein selbst eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. med. D.____ vom 22. November 2010 sowie einen Verlaufsbericht der EPD vom 15. Dezember 2010 ein. Mit Beschluss vom 5. Juli 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 22. November 2010 ab. Gleichzeitig schrieb er die Beschwerden vom 25. März 2010 und vom 27. September 2010 als gegenstandslos ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht ent- sprochen und A.____ Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt. Zur Begründung betreffend den definitiven Sicherheitsentzug verwies der Regierungsrat insbesondere auf das genannte Gutachten der UPK, welches seiner Meinung nach schlüssig, nachvollziehbar und in sich wi- derspruchsfrei sei. Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von Prof. Dr. med. D.____ handle es sich um ein Privatgutachten, welches sich überdies auf in der Schweiz nicht zu beachtende deutsche Richtlinien stütze. Daher eigne es sich nicht, das unparteiische Gut- achten der UPK zu widerlegen. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dieter Roth, Advokat, gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 2011 Beschwerde beim Kan- tonsgericht und beantragt, es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und es sei ihm der Führerausweis für die diversen Kategorien der Gruppen 2 und 3 zurückzugeben; eventualiter sei der Führerausweisentzug wenigstens für die Kategorien der Gruppe 3 aufzuhe- ben, alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän- Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung zu gewähren. In der Begründung macht er in formeller Hinsicht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem er keine Gelegenheit gehabt habe, sich vor Erlass der Verfügungen vom 11. März 2010 und vom 13. September 2010 zu äussern. In materieller Hinsicht bringt er - wie bereits vor den Vorinstanzen - im Wesentlichen vor, dass sämtliche Er- wägungen der Beschwerdegegner, mit denen der Entzug der diversen Führerausweiskatego- rien begründet worden sei, bloss abstrakter und theoretischer Natur seien; sie basierten auf der Annahme, dass er im Falle eines Rückfalls in eine depressive Episode ein verkehrsgefährden- des Verhalten an den Tag legen könnte. Da er aber seit rund fünf Jahren rückfallsfrei sei, erfülle er anhaltend mit seiner körperlichen und geistigen Verfassung die Anforderungen, um Fahrzeu- ge der Gruppen 2 und 3 im Verkehr sicher zu führen. Das Gutachten der UPK vom 9. März 2010 stütze sich nur vordergründig auf eine konkrete fachärztliche Exploration. Sämtliche tat- sächlich vorgenommenen Tests würden keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung er- geben. Ausserdem habe er den begutachtenden Oberarzt nur wenige Minuten und den unter- zeichneten Prof. E.____ gar nicht gesehen. Die Schlussfolgerungen im Gutachten würden sich unter anderem auf Empfehlungen der Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin stützen, die allerdings nicht aktenkundig seien und schon gar nicht Gesetzeskraft hätten. Falls diesen strengen Empfehlungen zu folgen wäre, dann erschei- ne die gesamte Bewilligungspraxis in vorliegender Angelegenheit geradezu grotesk und dem gesunden Menschenverstand zuwiderlaufend: Im Dezember 2006 hätte offensichtlich kein Füh- rerschein erteilt werden dürfen und der bisher vorhandene Führerschein hätte sistiert werden müssen, da damals die Bedingung der Symptomfreiheit während eines Jahres gefehlt habe. Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf das von ihm eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. med. D.____ vom 22. November 2010, wonach keine medizinischen Anhaltspunkte beständen, welche seine Fahreignung in Frage stellen würden. In Bezug auf das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer aus, dass er dem Regierungsrat entsprechende Unterlagen angeboten habe. Zufolge Gutheissung der vorliegenden Beschwerde resp. zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege seien deshalb auch die vorinstanzlichen Parteikosten vom Staate zu tragen. D. In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 beantragt der Regierungsrat die Ab- weisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Er stellt den Verfahrensantrag, die Sachver- ständigen des Gutachtens der UPK vom 9. März 2010, Prof. Dr. med. E.____, Dr. med. F.____ und Dr. med. G.____, seien als Zeugen vorzuladen und zu den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen betreffend Untersuchung des Beschwerdeführers und die behaupteten Mängel des Gutachtens zu befragen. In materieller Hinsicht wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Zum vom Beschwerdeführer eingeholten Privatgutachten wird ausgeführt, dass Prof. Dr. med. D.____ offensichtlich nicht über alle Akten verfügt habe, welche den Gutachtern der UPK vorgelegen hätten. Insbesondere falle auf, dass Prof. Dr. med. D.____ nichts über die mehrfach geäusserten Suizidgedanken des Beschwerdeführers wisse. All dies sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Weiter hält der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsinternen Be- Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeverfahren sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit keinem Wort begründet und seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. E. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Ver- waltungs- und Verfassungsrecht, vom 28. Oktober 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beur- teilung überwiesen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. F. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechts- vertreter sowie der Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren Rechtsbe- gehren und wesentlichen Begründungen fest. Auf ihre Vorbringen sowie die vom Beschwerde- führer vorgelegte Verfügung des KIGA Baselland vom 6. Januar 2012 wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der Fahrausweis mit sofortiger Wirkung entzo- gen worden sei, ohne dass er dazu vorher angehört worden sei. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Recht, angehört zu werden, fliesst unmittelbar Art. 29 Abs. 2 BV. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 120 Ib 383 mit Hin- weisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhö- rung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 125 I 118 Erw. 3, 124 V 389 Erw. 1, 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 392). Die vom Beschwerdeführer gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs betreffen Verfahren, die zum Erlass der Verfügungen vom 11. März 2010 und vom 13. September 2010 betreffend superprovisorischen bzw. provisorischen Entziehung des Führerausweises geführt haben. Die Beschwerden gegen diese Verfügungen wurden vom Regierungsrat in der Zwischenzeit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Damit hat der Beschwerdeführer an der Überprüfung der von ihm geltend gemachten Gehörsverletzungen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Praxisgemäss kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des praktischen und aktuellen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen für den Beschwerdeführer jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes Interesse besteht (vgl. BGE 128 II 34 mit Hinweisen). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der vorliegenden Be- schwerde, ist doch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in einem weiteren Verfah- ren betreffend Führerausweisentzug das rechtliche Gehör nicht gewährt würde und anderer- seits stellen sich vorliegend keine Fragen, deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Es besteht daher kein Grund, die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trotz Wegfalls des aktuellen Rechtschutzinte- resses materiell zu behandeln. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b, c und d SVG dürfen Lernfahr- und Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet oder wenn er nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 SVG, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. 4.2 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Warnungsentzug wird gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Demge- genüber bezweckt der Sicherungsentzug die Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeugführern, welche nicht über die für eine Teilnahme am Verkehr erforderliche Fahreig- nung verfügen. Ein Sicherungsentzug wird gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG gegenüber einer Per- son angeordnet, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahr- eignung ausschliesst (lit. b), oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Während der Warnungsentzug – seinem Zweck entsprechend – nur für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Ver- kehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen wird, erfolgt ein Sicherungsentzug hingegen immer auf unbestimmte Zeit (Art. 16d Abs. 1 SVG). Dabei setzt Letzterer – ebenfalls im Gegen- satz zu Ersterem – keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (vgl. HANS GIGER, Kommentar zum SVG, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 16d N 6 ff.). 4.3 Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrach- tung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Ein Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (BGE 133 II 384). Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Für den Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz oder Remission (Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt. Solche Neben- bestimmungen dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass Erkran- kungen oder Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010; BGE 125 II 289). Bei Zwei- feln an der Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, über dessen Fahreignung einen zuverlässigen Ent- scheid zu treffen. Insbesondere ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in aller Regel verpflichtet, ein medizinisches Gutachten einzuholen, bevor sie den Führerausweis we- gen fehlender Fahreignung entzieht (vgl. BGE 130 II 30, 129 II 84). 5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein der nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2011 angeordnete Sicherungsentzug. So- weit der Beschwerdeführer Rügen gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2006, mit der die Polizei ihm den Führerschein für die Gruppe 2 unter verschiedenen Auflagen erteilt hatte, er- Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hebt, verkennt er, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Ob der ursprüngliche Führerausweisentzug für die Gruppe 2 wiedererteilt werden kann (Art. 17 Abs. 3 SVG), ist vor- liegend nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt denn auch in erster Linie, dass für ihn nach der Begutachtung durch die UPK im Frühling 2010 ein vollumfänglicher Führerausweisentzug verfügt worden sei, obwohl er seit Herbst 2006 ohne Rückfall in einen depressiven Zustand, welcher zu einer Hospitalisation oder zur Einleitung einer neuerlichen medikamentösen Thera- pie an Anlass gegeben hätte, lebe. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Beschwerdefüh- rer das Gutachten der UPK vom 9. März 2010 - unter anderem unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. D.____ vom 22. November 2010 sowie den Verlaufs- bericht des EPD vom 15. Dezember 2010 - als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich des Sachverhalts haben sowohl die Polizei als auch der Regierungsrat auf das Gutachten der UPK vom 9. März 2010 abgestellt. Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob das besagte Gut- achten der UPK inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, was im Kontext mit der Gesamtheit der einschlägigen Akten zu beantworten ist. Ob das Gericht die im Gutach- ten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf praxisgemäss in Fachfra- gen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Auf ein nicht schlüssiges Gutachten darf es nicht abstellen, wenn gewichtige, zuverlässig be- gründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (vgl. BGE 133 II 384 mit Hinweisen). Das trifft etwa zu, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spe- zielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das kantonale Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011). Für den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Be- urteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. BGE 125 V 351). Die Beweiskraft ei- nes von der Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachtens oder ärztlichen Berichtes richtet sich nach den drei generellen Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssig- keit. In diesem Zusammenhang ist auf die Qualitätskriterien psychiatrischer Gutachten, wie sie unter anderem von Prof. Dr. med. E._____ formuliert wurden, der das strittige Gutachten unter- zeichnet hat, hinzuweisen (VOLKER DITTMANN, MARTIN KIESEWETTER, NORBERT NEDOPIL, Quali- tätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123/2005 S. 127-143). Danach sollen auch nicht psychiatrisch ausgebildete Personen in der Lage sein, mittels einer Kriterienliste die Qualität psychiatrischer Gutachten zu bewerten. So soll ein Gutachten eine gewisse Struktur (Einleitung, Aktenauswertung, Vorgeschichte, Angaben der Explorandin/des Exploranden, Fremdauskünfte, Befunde, Beurteilung und Diskussion) enthalten (vgl. im Einzelnen VOLKER DITTMANN, a.a.O, S. 135 f.). 5.2 Das knapp 10-seitige Gutachten der UPK vom 9. März 2010, das gestützt auf den Auf- trag der Polizei, den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Motorfahr- zeugen verkehrspsychiatrisch/verkehrspsychologisch zu begutachten, verfasst wurde, ent- Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht spricht den in der Lehre beschriebenen Qualitätsstandards/Mindestanforderungen (vgl. oben) bei weitem nicht. So fehlt beispielsweise eine transparente Darstellung der Diagnose "rezidivie- rende depressive Störung (ICD-10 F33)". Eine solche Erläuterung hätte sich geradezu aufge- drängt, nachdem diese Diagnose von den anlässlich der letzten zwei Hospitalisationen gestell- ten Diagnose der KPK abweicht und der Beschwerdeführer nunmehr unbestrittermassen seit fünf Jahren nicht mehr hospitalisiert war und offensichtlich keine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes feststellbar ist. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb beim Be- schwerdeführer nach den drei Hospitalisationen in den Jahren 2005 und 2006 die Fahreignung - allerdings unter medizinischen Auflagen - bejaht wurde und heute von den Gutachtern ver- neint wird. Auch in diesem Punkt hätte sich eine Stellungnahme der Gutachter aufgedrängt. Es fehlt auch ein Kommentar zur verkehrspsychologischen Testung des Beschwerdeführers. Nach dieser konnten keine Hinweise für wesentliche psychophysische Beeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Fahrweisgruppen 1, 2 und/oder 3 aus testpsychologi- scher Sicht in Frage stellten, festgestellt werden. Eben so wenig zeigten sich bei der zusätzli- chen Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen von körperlichen Beeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten könnten. Die Abweichung der Beurtei- lung durch die Gutachter von den Untersuchungsbefunden wird in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Es wird auf "Empfehlungen der Arbeitsgruppe der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin" verwiesen, nach denen die Zulassung zur 1. und 2. Fahrausweisgruppen nicht mehr möglich und die Zulassung zur 3. Gruppe nur unter Etablierung einer medikamentösen Langzeitprophylaxe mit entsprechend dokumentierter Compliance und einer Symptomfreiheit für zwölf Monate möglich sei. Die von den Gutachtern angeführten Empfehlungen sind für das Gericht nicht greifbar bzw. auch per Internet nicht abrufbar. Ein Abstellen auf nicht öffentlich verfügbare Empfehlungen ist einer nachvollziehbaren Begründung nicht gleichzusetzen. Wenn die Gutachter die von ihnen angerufenen Empfehlungen nicht offenlegen wollen, können oder dürfen, so müssen sie die darin enthaltenen Grundsätze zumindest wiedergeben und in das Gutachten fallbezogen einfliessen lassen. Es muss sich aus dem Gutachten ein nachvollziehba- res Bild von dem Untersuchten und dessen Problemen ergeben, und es müssen die Zusam- menhänge zwischen der Diagnose und vorliegend der Verneinung der Fahreignung des Be- schwerdeführers dargestellt werden. Sachlich noch weniger nachvollziehbar werden die Schlussfolgerungen der Gutachter in Berücksichtigung der Verlaufsberichte der EPD Liestal vom 15. Dezember 2010 und vom 5. September 2011, in denen die Entwicklung des Be- schwerdeführers deutlich positiver dargestellt und andere Diagnose gestellt werden als im Gut- achten der UPK. Aktuell wird im Verlaufsbericht der EPD vom 5. September 2011 eine rezidivie- rende depressive Störung mit vorwiegend mittelgradigen Episoden (ICD-10 F31.1) diagnosti- ziert. Zwar nehmen die Verlaufsberichte der EPD keine Stellung zur Fahreignungsfrage, doch die gegensätzlichen Diagnosen bestehen und sind insbesondere in Bezug auf die Bedeutung für die Fahreignung unerklärbar. Wegen dieser Widersprüche hat sogar die Polizei in ihrer Stel- lungnahme zuhanden des Regierungsrates vom 26. Januar 2011 vorgeschlagen, es sei bei den UPK eine ergänzende Stellungnahme zur Klärung der Widersprüche einzuholen. Die Differen- zen zwischen den verschiedenen Diagnosen in den Austrittsberichten der KPK Liestal, den Ver- Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht laufsberichten der EPD Liestal und im Gutachten der UPK sind für das Gericht schlicht nicht nachvollziehbar. Auch sind die Schlussfolgerungen im Gutachten der UPK nicht schlüssig be- gründet und erweisen sich ausserdem nicht als widerspruchsfrei. Sie enthalten insbesondere keine überprüf- und nachvollziehbaren Angaben, wie die erhebliche Differenz zu der früheren Feststellung betreffend die Fahreignung des Beschwerdeführers im Dezember 2006 zustande kam, obwohl diese den Gutachtern bekannt war. Zusammenfassend erkennt das Gericht aus den dargelegten Gründen, dass dem Gutachten der UPK vom 9. März 2010 keine sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen, denen an- gesichts des drohenden schweren Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse bei Sicherungsent- zugsfällen eine grosse Bedeutung zukommt, zugrunde liegen. Das Gutachten der UPK erweist sich für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers inhaltlich weder als schlüs- sig, vollständig, nachvollziehbar noch als widerspruchsfrei. Es ist daher nicht geeignet, den an- gefochtenen Entscheid zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Ent- scheid des Regierungsrates vom 5. Juli 2011 aufzuheben. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf das vom Beschwerdeführer eingeholte Privatgutachten einzugehen. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantons- gericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Be- weiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt, wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag durchgedrungen ist, hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 3'393.40 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen wird die vorliegende Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit er über die Verlegung der or- dentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens befindet. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerde- führer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'393.40 (inkl. Ausla- gen und 8% MWSt) auszurichten. 4. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht