Schliesslich ist mit der Vorinstanz ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Laie ihrer Mutter, die der Beschwerdeführerin bis zum Zusammenbruch des C.____-Systems keinen Anlass dafür geboten hat, an ihrer Fachkompetenz zu zweifeln, blind vertraute. Somit kann abschliessend festgehalten werden, dass aufgrund all der bisherigen Ausführungen von einem leichten Verschulden auszugehen ist und die Ansetzung einer Strafsteuer auf dem Mindestsatz von einem Drittel der Nachsteuer als vertretbar erscheint.