5.7.2 Unter Einbezug der gesamten Umstände und der bisherigen Ausführungen ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerjahre 2001 bis 2004 fahrlässig ungenügende Steuererklärungen einreichte (E. 5.6). Dies spricht bereits für ein leichtes Verschulden. Zu beachten ist zwar, dass es sich nicht um eine geringe Hinterziehungssumme handelt. So handelt es sich für die Steuerjahre 2001-2004 um nicht deklariertes Einkommen in der Höhe von jeweils mehreren zehntausend Schweizer Franken, welches bei der Veranlagung durch das Gemeinwesen unberücksichtigt blieb.