Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Deklaration der Einkünfte auf dem Konto Nr. ak01563 betreffend das Jahr 2004 nicht in der Absicht unterliess, die Steuerbehörden zu täuschen bzw. eine zu niedrige Veranlagung zu bezwecken. Das Gleiche gilt auch betreffend die Nichtdeklaration der Einkünfte auf dem Konto Nr. ak01564 für die Jahre 2001 bis 2004. So ist einerseits - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - zwar davon auszugehen, dass sie die Zusatzvereinbarung unterzeichnet hat und damit vom Konto Nr. ak01564 wie auch von der diesbezüglichen Deklarationspflicht zumindest hätte wissen müssen (vgl. E. 4.3).