Sie wäre mithin verpflichtet gewesen, abzuklären, ob sie mit der alleinigen Angabe des Vermögens ihrer Steuerdeklarationspflicht nachgekommen sei. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie zumindest das Vermögen deklarierte und dass es als möglich erscheint, dass sie die Angabe der zusätzlichen Erträge aufgrund der Übertragung des Vermögens auf ein anderes Konto schlichtweg vergass. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Deklaration der Einkünfte auf dem Konto Nr. ak01563 betreffend das Jahr 2004 nicht in der Absicht unterliess, die Steuerbehörden zu täuschen bzw. eine zu niedrige Veranlagung zu bezwecken.