In Würdigung des Gutachtens und der Akten ist davon auszugehen, dass keine sich nach der objektiven Sachlage für einen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängenden Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung selber geleistet hat (vgl. E. 4.3.8). Damit hätte ihr auch bewusst sein müssen, dass Unterlagen zum Konto Nr. ak01564 existieren müssen und sie hätte diese von ihrer Mutter herausverlangen und in ihrer Steuererklärung deklarieren müssen.