5.2.1 Das Steuergericht brachte hierzu vor, dass die ordentlichen Veranlagungen für die Jahre 2001 bis 2004 mangels Deklaration des vollständigen Einkommens sowie des gesamten Vermögens unvollständig geblieben seien, weshalb das Gemeinwesen einen Steuerausfall erlitten habe. Demzufolge sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung erstellt. Da die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, den Sachverhalt vollends zu ergründen und entsprechend richtig zu deklarieren, sei ihr leichtes Verschulden vorzuwerfen. So habe sie gewisse Hinweise darauf, dass noch weiteres Vermögen vorhanden sein müsse, ignoriert.