Da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin die Zusatzvereinbarung unterschrieben hat und daher Kenntnis vom umstrittenen Konto hatte, ist weiter davon auszugehen, dass sie frei darüber entscheiden konnte, ob sie die Gutschriften ausbezahlt oder weiter investiert haben wollte. Die Beschwerdeführerin hätte doch zumindest im Falle von Nachforschungen ein Zugriffs- und Verfügungsrecht auf das fragliche Konto durchsetzen können. Die vorliegenden Gutschriften sind somit als real zu bewerten, stellen folglich Einkünfte im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG dar und unterliegen damit der Einkommenssteuer.