nen Zusatzkonto gelegentlich Geld erhielt. Daraus ergibt sich weiter, dass die Gutschriften auf dem Zusatzkonto realisierbar waren und dass die Anleger damit einen festen Rechtsanspruch mit tatsächlicher Verfügungsmacht hatten. Dementsprechend hat die Eidgenössische Steuerverwaltung festgehalten, dass die entsprechenden Kapitalien und Zinsen bis zum 30. Juni 2004 als realisierbar galten. Da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin die Zusatzvereinbarung unterschrieben hat und daher Kenntnis vom umstrittenen Konto hatte, ist weiter davon auszugehen, dass sie frei darüber entscheiden konnte, ob sie die Gutschriften ausbezahlt oder weiter investiert haben wollte.