4.3.11 Das steuerbare Einkommen ist nach der Reinvermögenstheorie herzuleiten. Danach gelten als Einkünfte alle Wirtschaftsgüter, welche einem Individuum während einer bestimmten Zeit zufliessen und welche dieses ohne Schmälerung des Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (KGE VV vom 17. Oktober 2007 [810 07 148 und 810 07 149] E. 3 f.). Gemäss konstanter bundesrichterlicher Rechtsprechung gelten Einkünfte dann als zugeflossen, wenn der Gläubiger Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch mit tatsächlicher Verfügungsmacht auf Leistungen erwirbt (vgl. BGE 113 Ib 26 E. 2e).