4.3.9 Ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Zusatzvereinbarung selbst unterschrieben hat, kann die Frage, ob sie die in den Akten befindlichen Unterlagen zum Zusatzkonto je erhalten hat, offenbleiben. Auch wenn sie diese nie erhalten hätte, hätte ihr bewusst sein müssen, dass solche Unterlagen existieren müssen und sie hätte diese zumindest von ihrer Mutter herausverlangen können und müssen. 4.3.10 Bei der Bemessung der direkten Bundessteuer werden gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG unter anderem die Erträge aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen aus Guthaben, der Einkommenssteuer unterstellt.