4.3.8 Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass sich beim Vergleich zwischen dem Schriftmaterial der Beschwerdeführerin und der fraglichen Unterschrift keine nicht hinreichend adäquat belegbaren oder gar nicht belegbaren Befunde ergeben haben. Vielmehr konnten sämtliche Befunde belegt werden. Die Einordnung unter "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" wurde vorliegend nur deswegen nicht vorgenommen, weil nur relativ wenige Schriftelemente vorlagen. Demnach ergab sich eine widerspruchsfreie Gesamtbefundkonfiguration mit belegbaren Befunden.