Der Interpretation des Gutachtens durch die Beschwerdeführerin, wonach der Grad "mit hoher Wahrscheinlichkeit" in der Mitte der verwendeten Grade und damit nicht im oberen Bereich der Wahrscheinlichkeitsgrade liege, weshalb erhebliche Zweifel bestünden, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Unterschrift geleistet habe und demnach nicht von einem vollen Beweis ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Soweit die genannten Wahrscheinlichkeitsgrade überhaupt numerisch deutbar sind (vgl. E. 4.3.4), ist davon auszugehen, dass die fünfte Stufe ("non liquet"), nach welcher sich keine Tendenz erkennen lässt, in etwa einer Wahrscheinlichkeit von 50% entspricht.