4.3.5 Zum Handschriftengutachten brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2012 vor, dass der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass E.____ nicht als Urheberin der fraglichen Unterschrift ausgeschlossen werden könne und dass die Beschwerdeführerin nur mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberin der fraglichen Unterschrift sei. Es sei zu beachten, dass der Wahrscheinlichkeitsgrad "hohe Wahrscheinlichkeit" genau in der Mitte der fünf möglichen Wahrscheinlichkeitsgrade liege. Die fragliche Unterschrift stamme mithin weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, noch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Beschwerdeführerin.