Bei der Festlegung des Wahrscheinlichkeitsgrades seien vielmehr auch weitere Elemente eingeflossen, wie die Komplexität der Schreibleistungen oder die Variationsbreite der Vergleichsperson. Beim Vergleich zwischen dem Schriftmaterial der Beschwerdeführerin und der fraglichen Unterschrift hätten sich keine nicht hinreichend adäquat belegbaren oder gar nicht belegbaren Befunde ergeben. Im Gegenteil, sämtliche Befunde hätten belegt werden können. Daher wäre grundsätzlich auch eine höhere Wahrscheinlichkeitsstufe als "mit hoher Wahrscheinlichkeit" zu rechtfertigen gewesen.