dies habe ihre Mutter selbst bestätigt. Umstritten ist damit, ob die Beschwerdeführerin von der Zusatzvereinbarung Kenntnis hatte. Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vom Be- Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand dieses Kontos wusste und - falls ja - ob ihr die entsprechenden Beträge je zur Verfügung gestanden haben bzw. zugerechnet werden können und ihrer Deklarationspflicht unterlagen.