Dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einer Zusatzvereinbarung gehabt habe, ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführer im gegebenen Zeitpunkt nur die Grundinvestition, nicht aber die Erträge zu 24% p.a. inkl. Zinsen zurückgefordert habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz aus der Tatsache einer erneuten Unterzeichnung (inhaltlich) derselben Vereinbarung zulasten der Beschwerdeführerin ableite, sie hätte merken müssen, dass es auch noch eine Zusatzvereinbarung gäbe.