Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund dieser Erklärungen wissen müssen, dass noch ein anderes Konto existiert habe. Deren Aussage, sie sei in Finanzanlagen gänzlich unerfahren, führe, wie die Unwissenheit betreffend der Funktionsweise des C.____-Systems oder der Herkunft der erbetenen Gelder, ebenfalls nicht zur Entlastung der Pflichtigen. Gerade weil die Beschwerdeführerin offensichtlich darüber Bescheid wusste, dass die Mutter in die Geschäfte von C.____ Einblick gehabt hätte, hätte sie sich aus erster Hand darüber informieren können und auch müssen.