Im vorliegenden Falle sei glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom nicht deklarierten, auf sie lautenden Konto "ak01564" gehabt habe. Gemäss Abrechnung vom 1. Quartal 2000 per 31. März 2000 habe dieses Konto einen Saldo von Fr. 22'400.-- (inkl. Fr. 2'400.-- Zinsen) ausgewiesen, wobei per 31. Dezember 1999 ein Bezug von Fr. 10'000.-- erfolgt sei. Die beiden Konti "ak01563" und "ak01564" seien in etwa zeitgleich eröffnet worden. Zwischen den beiden Konti seien regelmässig Zinsen vom deklarierten auf das nicht deklarierte Konto geflossen.