Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht de. Die erzielten Erträge dagegen wurden nicht aufgeführt. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin mit den der Steuererklärung des Jahres 2004 beigelegten Bankbelegen die entsprechenden Mehrerträge ausgewiesen. Inwiefern die Steuerverwaltung den Fehler der Deklaration selbst hätte erkennen müssen, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Ein solches Erkennenmüssen ergibt sich sodann auch nicht aus den Akten. Dementsprechend sind die Erträge des Kontos Nr. ak01563 des Jahres 2004 zu Recht nachbesteuert worden. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.