Auch würde es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmangel gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel handeln (vgl. hierzu auch FREI/KAUFMANN/RICHNER, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 243-259, Rn 80). Zum anderen wurde im kantonsgerichtlichen Verfahren ein Handschriftengutachten in Auftrag gegeben. Eine allfällige, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre dadurch geheilt worden.