Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch das Steuergericht dadurch verletzt worden, indem dieses nicht auf ihre Argumente eingegangen sei, ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Gleiches gilt auch für die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, indem das Steuergericht den Antrag auf Anordnung eines Gutachtens zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses abgewiesen habe. Denn für die Kosten, welche durch die Anordnung eines Gutachtens entstehen, hat das Steuergericht gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m.