O. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2012 hielt das Steuergericht gestützt auf das Gutachten an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragte zusätzlich, dass die Kosten für das Gutachten der Beschwerdeführerin auferlegt werden. P. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin vier an den Gutachter gerichtete Erläuterungs- bzw. Zusatzfragen ein, welche dieser mit Eingabe vom 30. Juli 2012 beantwortete. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Gutachter als Auskunftsperson an die mündliche Verhandlung zu laden.