C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Ernst Staehelin, Advokat, mit Schreiben vom 16. August 2010 beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), Beschwerde. Sie beantragte erstens, der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2010 sei aufzuheben, zweitens seien die verfügten Nach- und Strafsteuern aufzuheben und das Nach- und Strafsteuerverfahren einzustellen. Dies, drittens, alles unter o/e- Kostenfolge. D. Am 25. Februar 2011 hiess das Steuergericht die Beschwerde teilweise gut, indem die Steuerbusse von 80% auf einen Drittel reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.