B. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 erhob A.____ gegen diese Verfügung vom 28. Januar 2009 Einsprache. Sie stellte den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Schreiben vom 30. April 2009 nahm A.____, Bezug nehmend auf vorgängige Unterredungen, vertreten durch D.____, Stellung und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2009 betreffend Nachsteuern und Bussen sei aufzuheben. Zudem seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen und es sei der Einsprecherin eine Entschädigung für den notwendig gewordenen Beizug des Vertreters von Fr. 2'000.-- zuzusprechen. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache am 14. Juli 2010 ab.