{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c96a814-9b6b-41aa-9faf-42c3bbadacb0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433718", "Checksum": "5e06bc7660a4703cca3afd12ca1843fe"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5fcd725e-ab74-488e-882d-9c1812f2fac0", "Checksum": "6ef20e47f899793e3607e47f8e7bf490"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 11 228", "810 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 228 (810 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer direkte Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Doch ist bezüglich des grössten Teils dieser nicht deklarierten Einkünfte zumindest zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin darüber je verfügen kann.\nSo ergibt sich aus einem von der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 21. De-\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzember 2011 eingereichten Schreiben der Bundesanwaltschaft vom April 2011, dass den Verantwortlichen der C.____-Anlagen unter anderem gewerbsmässiger Betrug eventuell Veruntreuung zur Last gelegt werde und dass die Bundesanwaltschaft zum Schluss gekommen sei,\ndass die akquirierten Investorengelder fast ausschliesslich in ein Umlageverfahren geflossen\nseien. Schliesslich ist mit der Vorinstanz ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen, dass die\nBeschwerdeführerin als Laie ihrer Mutter, die der Beschwerdeführerin bis zum Zusammenbruch\ndes C.____-Systems keinen Anlass dafür geboten hat, an ihrer Fachkompetenz zu zweifeln,\nblind vertraute. Somit kann abschliessend festgehalten werden, dass aufgrund all der bisherigen Ausführungen von einem leichten Verschulden auszugehen ist und die Ansetzung einer\nStrafsteuer auf dem Mindestsatz von einem Drittel der Nachsteuer als vertretbar erscheint.\n\n6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 145 in Verbindung mit Art. 144\nAbs. 1 DBG auferlegt das Kantonsgericht in Steuerstreitigkeiten die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt\n(§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3\nVPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'772.50 (bestehend aus einer\nGerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.-- und Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 972.50)\ndamit der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin\nrestliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'372.50 zu bezahlen. Gemäss § 21 Abs. 3 VPO\nsowie Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer\nVertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen\nwerden. Dem Kanton wird demgegenüber keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21\nAbs. 2 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen.\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'772.50 (bestehend aus einer\nGerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.-- und Gutachterkosten in der\nHöhe von Fr. 972.50) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und\nwerden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von\nFr. 1'400.-- verrechnet. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin restliche\nVerfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'372.50 zu bezahlen.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiber\n\nGegen diesen Entscheid wurde am 2. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_393/2013) erhoben.\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}