{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c96a814-9b6b-41aa-9faf-42c3bbadacb0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "5e06bc7660a4703cca3afd12ca1843fe"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5fcd725e-ab74-488e-882d-9c1812f2fac0", "Checksum": "6ef20e47f899793e3607e47f8e7bf490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 228", "810 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 228 (810 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer direkte Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Sie\nwäre mithin verpflichtet gewesen, abzuklären, ob sie mit der alleinigen Angabe des Vermögens\nihrer Steuerdeklarationspflicht nachgekommen sei. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie\nzumindest das Vermögen deklarierte und dass es als möglich erscheint, dass sie die Angabe\nder zusätzlichen Erträge aufgrund der Übertragung des Vermögens auf ein anderes Konto\nschlichtweg vergass. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Deklaration der Einkünfte auf dem Konto Nr. ak01563 betreffend das Jahr 2004\nnicht in der Absicht unterliess, die Steuerbehörden zu täuschen bzw. eine zu niedrige Veranlagung zu bezwecken. Das Gleiche gilt auch betreffend die Nichtdeklaration der Einkünfte auf\ndem Konto Nr. ak01564 für die Jahre 2001 bis 2004. So ist einerseits - entgegen der Ansicht\nder Beschwerdeführerin - zwar davon auszugehen, dass sie die Zusatzvereinbarung unterzeichnet hat und damit vom Konto Nr. ak01564 wie auch von der diesbezüglichen Deklarationspflicht zumindest hätte wissen müssen (vgl. E. 4.3). Andererseits ist aufgrund der gesamten\nUmstände und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Laie\nihrer Mutter blind vertraute und die Deklaration des Kontos Nr. ak01564 aufgrund dessen vergass. Mithin ist die Ansicht der Vorinstanz vertretbar, dass sie zwar ihre Mutter nach der Herkunft der erbetenen bzw. von der Mutter selbst kommenden Beträge hätte fragen können und\nmüssen und damit fahrlässig handelte, indem sie dieser Pflicht nicht nachkam, dass sie aber\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndas Konto Nr. ak01564 ohne Vorsatz nicht deklarierte. Der Ansicht der Vorinstanzen, dass die\nPflichtige fahrlässig gehandelt hat, ist somit beizupflichten. Die Beschwerde ist folglich auch in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\n5.7.1 Abschliessend bleibt das Verschulden der Beschwerdeführerin zu prüfen. Gemäss\nArt. 175 Abs. 2 DBG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie\nkann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis\nauf das Dreifache erhöht werden. Für die vorsätzliche und fahrlässige Tatbegehung ist per Gesetzeswortlaut derselbe Strafrahmen vorgesehen. Die jeweiligen Unwertsgehalte der beiden\nBegehungsformen sind einander auch im Steuerstrafrecht keineswegs gleichzusetzen, was sich\nbereits im unterschiedlichen Strafrahmen äussern sollte. Da diese Differenzierung im Gesetz\nnicht geregelt ist, muss sie im Rahmen der Strafzumessung behelfsmässig nachvollzogen werden (vgl. SIEBER, a.a.O., Art. 175 DBG N 43). Bei der Steuerverkürzung bestimmt sich die hinterzogene Steuer ausgehend vom Steuerausfall aufgrund unterbliebener Veranlagung oder vom\nUnterschiedsbetrag zwischen der Steuer, die bei gesetzmässiger Veranlagung geschuldet wäre, und jener, die sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung ergibt\n(Nachsteuer i.S.v. Art. 151 DBG). Da die hinterzogene Steuer den Deliktsbetrag eines Straftatbestandes bildet, ist der vorenthaltene Steuerbetrag nur in dem Ausmasse hinterzogene Steuer,\nals er kausale Folge des strafbaren Verhaltens des Täters darstellt und in einem Verfahren ermittelt wird, das strafprozessualen Grundsätzen entspricht (vgl. SIEBER, a.a.O., Art. 175 DBG N\n44). Die in Art. 175 Abs. 2 Satz DBG enthaltene Bestimmung ist so auszulegen, dass sie nicht\nnur mit Bezug auf den Strafrahmen, sondern auch hinsichtlich der Verschuldensgrade nur\n\"Grenzpunkte\" setzt. Damit wird auch das Regelstrafmass zum blossen Ausgangspunkt für die\nStrafzumessung nach dem Verschuldensprinzip (vgl. BGE 114 Ib 31 E. 4b). Der Betrag der Hinterziehungsbusse ist \"je nach den Verhältnissen des Täters\" so festzusetzen, \"dass dieser die\nStrafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist\" (Art. 106 Abs. 3 StGB). Nebst der\nSchwere der Verfehlung und der Vorwerfbarkeit der Verhaltensweise des Täters sind dessen\npersönliche Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zu berücksichtigen\n(vgl. SIEBER, a.a.O., Art. 175 DBG N 47). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen Eigenschaften und Erfahrungen des Täters. Sie umfassen sämtliche Lebensumstände im Zeitpunkt\nder Strafzumessung. Dazu gehören etwa Familienstand und Beruf, Alter, geringe Lebenserwartung, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol und Drogenabhängigkeit (vgl. THOMAS HOFER, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, Zürich/St. Gallen 2007, S. 87).\n\n"}