{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c96a814-9b6b-41aa-9faf-42c3bbadacb0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "5e06bc7660a4703cca3afd12ca1843fe"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5fcd725e-ab74-488e-882d-9c1812f2fac0", "Checksum": "6ef20e47f899793e3607e47f8e7bf490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 228", "810 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 228 (810 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer direkte Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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In Würdigung des Gutachtens und der Akten ist davon auszugehen, dass keine sich nach der objektiven Sachlage für\neinen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängenden Zweifel daran bestehen, dass die\nBeschwerdeführerin die Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung selber geleistet hat (vgl.\nE. 4.3.8). Damit hätte ihr auch bewusst sein müssen, dass Unterlagen zum Konto Nr. ak01564\nexistieren müssen und sie hätte diese von ihrer Mutter herausverlangen und in ihrer Steuererklärung deklarieren müssen. Die Vorinstanzen haben deshalb richtigerweise festgestellt, dass\ndie ordentlichen Veranlagungen für die Jahre 2001 und 2004, mangels Deklaration aller Einkünfte, unvollständig waren (E. 4.). Das Gemeinwesen hat einen Steuerausfall erlitten und somit ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erstellt. Es ist somit im Weiteren zu\nprüfen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.\n\n5.5.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung,\ndass der Steuerpflichtige schuldhaft eine Verkürzung oder Gefährdung des gesetzlichen Steueranspruchs bewirkt hat. Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Verschulden vorliegt, nach den\nallgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Zum Verschulden zählen unter anderem die nachgewiesenen Schuldformen, das heisst Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der materielle Gehalt der\nBegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich ebenfalls nach dem gemeinen Strafrecht,\nalso nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (vgl. EGLOFF DIETER in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, 3. Auflage, § 236 N 38).\n\n5.5.2 Vorsätzlich begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt\n(Art. 18 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Wissenskomponente wird vorausgesetzt, dass der Täter in\nBezug auf die tatbestandsmässige Handlung um alle tatbestandsrelevanten Umstände weiss.\nSodann muss der Täter hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfolges annehmen, dass seine\nHandlungen oder Unterlassungen zum Eintritt desselben führen oder dies zumindest geschehen könnte. Dazu gehört auch, dass er sich den entsprechenden Kausalverlauf zumindest in\ngroben Zügen vorstellt. Der Wille kommt darin zum Ausdruck, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht und dabei den Eintritt des\ntatbestandsmässigen Erfolges bewirken will. Das Motiv seiner Handlung ist für die Schuldfrage\nnicht relevant (EGLOFF DIETER, a.a.O., § 236 N 41 ff.). Dem Vorsatz gleichgestellt wird der\nEventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar\nnicht mit Sicherheit voraussieht, aber für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts billigt\noder ihn in Kauf nimmt (vgl. BGE 109 IV 150 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nkann der Wille zur Steuerhinterziehung vorausgesetzt werden, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gegenüber den Steuerbehörden gemachten Angaben bewusst war (BGE 114 Ib 27 E. 3a). Diesfalls ist\ndavon auszugehen, dass der Steuerpflichtige willentlich gehandelt, das heisst eine Täuschung\nder Steuerbehörden beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz)\noder zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.5.3 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit\nnicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann,\nwenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen\npersönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Je nachdem, ob der Täter die\nmögliche Bedeutung seines Verhaltens bedacht hat, liegt bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vor (EGLOFF DIETER, a.a.O., § 236 N 50 f.). Im Steuerrecht sind grundsätzlich an das\nMass der gebotenen objektiven Sorgfalt hohe Anforderungen gestellt (RICHNER/FREI/KAUFMANN/\nMEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 235 N 9). Dies ergibt sich aus den\numfassenden Verfahrenspflichten, die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Das Mass der geforderten Sorgfalt ist sodann davon abhängig, wie detailliert und klar die\nSteuerbehörde die Mitwirkung der dazu verpflichteten Person verlangt (EGLOFF DIETER, a.a.O.,\n§ 236 N 56). Neben der genannten objektiven Sorgfaltspflicht sind jedoch auch die \"persönlichen Verhältnisse\" des Täters (subjektive Sorgfaltspflicht) zu beachten. Zu beurteilen ist, was\nein gewissenhafter und besonnener Mensch mit den gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten des\nTäters (z.B. hinsichtlich Bildung, geistige Fähigkeiten und berufliche Erfahrung) in der fraglichen\nSituation getan oder unterlassen hätte. Kann der Täter bei der Erfüllung von Verfahrenspflichten\ndavon ausgehen, dass seine Angaben von der Steuerbehörde im Grossen und Ganzen übernommen werden und als Grundlage für die Veranlagung oder weitere Anordnungen dienen, so\nist an die Sorgfalt ein strengerer Massstab anzulegen; der Täter hat diesfalls die Behörde auf\nallfällige Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hinzuweisen (vgl. SIEBER, a.a.O.,\nArt. 56 StHG N 18).\n\n"}