{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c96a814-9b6b-41aa-9faf-42c3bbadacb0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "5e06bc7660a4703cca3afd12ca1843fe"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5fcd725e-ab74-488e-882d-9c1812f2fac0", "Checksum": "6ef20e47f899793e3607e47f8e7bf490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 228", "810 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 228 (810 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer direkte Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Nichtverheimlichung) erbracht werden müsste (vgl. HÖHN/W ALD-\nBURGER, Steuerrecht Band I, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 38 N 9 f.). Ausgangspunkt\nder Sachverhaltsfeststellung im Veranlagungsverfahren bildet die Steuererklärung, zu deren\nEinreichung die steuerpflichtigen Personen verpflichtet sind. Das Formular für die Steuererklärung muss vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt und innert Frist eingereicht werden; aufzuführen sind alle Tatsachen, die für eine gesetzmässige Veranlagung rechtserheblich sind.\nVerletzt ist die Deklarationspflicht, wenn unrichtige (unwahre oder unvollständige) Angaben\ngemacht oder für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentliche Tatsachen verschwiegen\nwerden (vgl. SIEBER in: Zweifel Martin/Athanas Peter, Kommentar zum Schweizerischen Steu-\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nerrecht, Band I/2b, 2. Auflage, Art. 175 DBG N 7 ff.). Der Taterfolg gilt als verwirklicht, wenn der\nSteuerausfall nicht mehr im ordentlichen Verfahren abgewendet werden kann, was bei unvollständiger Veranlagung mit dem Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügung und bei unterbliebener Veranlagung mit dem Eintritt der Veranlagungsverjährung einhergeht. Hernach kann eine Änderung der sich nachträglich als unzutreffend erweisenden Veranlagung bzw. die nunmehr als geboten erkannte Vornahme einer solchen nur noch im Nachsteuerverfahren erfolgen (vgl. SIEBER, a.a.O., Art. 175 DBG N 20). Zu beachten ist schliesslich, dass\ndie Straftatbestände der vollendeten Steuerhinterziehung nur dann erfüllt sind, wenn zwischen\ndem strafbaren Verhalten und dem Deliktserfolg ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.\nDie Steuerverkürzung setzt voraus, dass das Gemeinwesen einen Steuerausfall erlitten hat, der\ndaher rührt, dass die Veranlagung der steuerpflichtigen Person materiell nicht gesetzmässig\nausgefallen oder eine Veranlagung überhaupt unterblieben ist, obschon nach Gesetz eine solche hätte erfolgen müssen. Ursache für die steuerverkürzende bzw. unterbliebene Veranlagung\n– und damit für einen ungerechtfertigten Steuervorteil und letztlich für den Vermögensschaden\ndes Gemeinwesens – bildet eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung. Diese wiederum muss\nals adäquat kausale Folge auf das Verhalten der steuerpflichtigen Person zurückzuführen sein.\nHat die steuerpflichtige Person die ihr für das Veranlagungsverfahren gesetzlich auferlegten\nDeklarations-, Auskunfts- oder Beweisleistungspflichten verletzt, so wird der adäquate Kausalzusammenhang zur steuerverkürzenden Veranlagung nicht etwa schon dadurch unterbrochen,\ndass die Veranlagungsbehörde einen als rechtserheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder\nunvollständig ermittelten Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hat; daran ändert nichts, dass sie\ndie ungenügende Deklaration durch zusätzliche Abklärungen oder durch Folgerungen von deklarierten Steuerfaktoren auf nicht oder nicht vollständig deklarierte Steuerfaktoren hätte erkennen können (vgl. ASA 73 [2004/05] 221). Vielmehr darf sich die Steuerbehörde grundsätzlich\ndarauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist; die Steuerpflichtigen\nmüssen grundsätzlich damit rechnen, dass die Steuerbehörde auf ihre Angaben abstellt, ohne\nsie näher zu kontrollieren (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2007, 2A.168/2006,\nE. 4.1). Immerhin muss die Behörde berücksichtigen, dass die Steuererklärungsformulare nicht\nnur nach Tatsachen fragen, sondern bisweilen auch eine steuerrechtliche Würdigung solcher\nTatsachen voraussetzen. Eine Pflicht zu ergänzender behördlicher Untersuchung besteht jedoch nur, wenn die Steuererklärung offensichtliche Fehler enthält (vgl. ASA 73 [2004/05] 482).\n\n5.4 Zu prüfen ist zunächst, ob der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist.\nBezüglich des Beweisgrades im Strafbesteuerungsverfahren ist festzuhalten, dass dieses Verfahren eine pönale Funktion verfolgt und daher die strafprozessualen Garantien zur Anwendung\ngelangen, wobei insbesondere die Unschuldsvermutung zu beachten ist. Nach Art. 10 Abs. 2\nder Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 würdigt das Gericht die\nBeweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Welches\nBeweismass für die richterliche Überzeugung erforderlich ist, wird zwar nirgends explizit erwähnt, ergibt sich aber aus dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) und der dazu\nergangenen Rechtsprechung (vgl. SUMMERMATTER/JACOBER, a.a.O., S. 140, mit weiteren Hinweisen). Danach darf das Gericht nur dann von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen,\nwenn es keine unüberwindlichen Zweifel an dessen Wahrheit hat (BGE 127 I 38, E. 2a; 124 IV\n86, E. 2a). Andernfalls hat es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen.\n\n"}