{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c96a814-9b6b-41aa-9faf-42c3bbadacb0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "5e06bc7660a4703cca3afd12ca1843fe"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5fcd725e-ab74-488e-882d-9c1812f2fac0", "Checksum": "6ef20e47f899793e3607e47f8e7bf490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 228", "810 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 228 (810 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer direkte Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Gemäss konstanter bundesrichterlicher\nRechtsprechung gelten Einkünfte dann als zugeflossen, wenn der Gläubiger Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch mit tatsächlicher Verfügungsmacht auf Leistungen\nerwirbt (vgl. BGE 113 Ib 26 E. 2e). Im Zusammenhang mit betrügerischen Schneeballsystemen\nverfolgt das Bundesgericht eine konstante Rechtsprechung. Hiernach gelten die – wenn auch\nfiktiv – ausgewiesenen Gutschriften bereits in jenem Zeitpunkt als realisierte Einkünfte, wenn\ndiese auf Konten erfolgen, die zwar der direkten Verfügungsberechtigung der Anleger entzogen\nsind, diese aber frei entscheiden können, ob sie die Gutschriften ausbezahlt oder weiterinvestiert haben wollen (vgl. unpublizierte Urteile des Bundesgerichts vom 14. Januar 2005\n2A.589/2003 E. 2.1 und 2P.85/2004 E. 2.4). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. August 2008, dass sie von ihrer Mutter vom umstrittenen Zusatzkonto gelegentlich Geld erhielt. Daraus ergibt sich weiter, dass die Gutschriften auf\ndem Zusatzkonto realisierbar waren und dass die Anleger damit einen festen Rechtsanspruch\nmit tatsächlicher Verfügungsmacht hatten. Dementsprechend hat die Eidgenössische Steuerverwaltung festgehalten, dass die entsprechenden Kapitalien und Zinsen bis zum 30. Juni 2004\nals realisierbar galten. Da davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin die\nZusatzvereinbarung unterschrieben hat und daher Kenntnis vom umstrittenen Konto hatte, ist\nweiter davon auszugehen, dass sie frei darüber entscheiden konnte, ob sie die Gutschriften\nausbezahlt oder weiter investiert haben wollte. Die Beschwerdeführerin hätte doch zumindest\nim Falle von Nachforschungen ein Zugriffs- und Verfügungsrecht auf das fragliche Konto durchsetzen können. Die vorliegenden Gutschriften sind somit als real zu bewerten, stellen folglich\nEinkünfte im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG dar und unterliegen damit der Einkommenssteuer.\n\n4.3.12 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in einem weiteren Zwischenschritt festzuhalten, dass auch betreffend das Zusatzkonto Nr. ak01564 auf zusätzlich steuerbares Ein-\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkommen geschlossen werden muss, womit dieses zu Recht einer Nachbesteuerung unterzogen\nwurde. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen einer vollendeten\nSteuerhinterziehung von der Steuerverwaltung gebüsst wurde.\n\n5.2.1 Das Steuergericht brachte hierzu vor, dass die ordentlichen Veranlagungen für die Jahre\n2001 bis 2004 mangels Deklaration des vollständigen Einkommens sowie des gesamten Vermögens unvollständig geblieben seien, weshalb das Gemeinwesen einen Steuerausfall erlitten\nhabe. Demzufolge sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung erstellt. Da die Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit gehabt hätte, den Sachverhalt vollends zu ergründen und entsprechend richtig zu deklarieren, sei ihr leichtes Verschulden vorzuwerfen. So habe sie gewisse\nHinweise darauf, dass noch weiteres Vermögen vorhanden sein müsse, ignoriert. Sie hätte die\nMutter nach der Herkunft der erbetenen und der von ihr selbst kommenden Beträge fragen\nkönnen und müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Dementsprechend rechtfertige sich eine\nStrafsteuer in der Höhe von einem Drittel.\n\n5.2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie keine Kenntnis von der Zusatzvereinbarung gehabt habe, habe sie auch keine Realisierungsmöglichkeit, welche für die Besteuerung\neines Ertrages vorausgesetzt werde, gehabt. Damit entfalle jegliche Strafsteuerpflicht. Allein die\nTatsache, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter hin und wieder Geldbeträge erhalten\nhabe, sei kein Anlass gewesen, ein zweites, auf den Namen der Tochter lautendes Konto zu\nvermuten. Es könne folglich nicht einmal unbewusste Fahrlässigkeit vorliegen. Die Strafsteuer\nsei aus diesem Grund aufzuheben.\n\n5.3.1 Wer gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung\nunvollständig, ist wird mit Busse bestraft.\n\n"}