{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c96a814-9b6b-41aa-9faf-42c3bbadacb0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "5e06bc7660a4703cca3afd12ca1843fe"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5fcd725e-ab74-488e-882d-9c1812f2fac0", "Checksum": "6ef20e47f899793e3607e47f8e7bf490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 228", "810 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 228 (810 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer direkte Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Dies ergebe sich daraus, dass die Mutter\nder Beschwerdeführerin zum einen die Dokumentenerstellung und den späteren Dokumentenfluss gesteuert habe, ohne ihrer Tochter diesbezüglich etwas zu sagen oder ihr Abrechnungen\nzuzustellen, und zum anderen gegenüber ihrem Chef zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen\nsei. Ausgehend von der Unschuldsvermutung sei eine durch nichts begründete Annahme der\nZustellung der fraglichen Dokumente noch lange kein genügender Beweis für die Zustellung.\nMüsse aber im Bereich der Strafsteuer von einer nicht bewiesenen Zustellung ausgegangen\nwerden, so gelte das Gleiche auch für die Nachsteuer. Es wäre mithin nicht nachvollziehbar,\nwenn hier mit zwei verschiedenen Ellen gemessen würde. Dass die Beschwerdeführerin keine\nKenntnis von einer Zusatzvereinbarung gehabt habe, ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführer im gegebenen Zeitpunkt nur die Grundinvestition, nicht aber die Erträge zu 24%\np.a. inkl. Zinsen zurückgefordert habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz\naus der Tatsache einer erneuten Unterzeichnung (inhaltlich) derselben Vereinbarung zulasten\nder Beschwerdeführerin ableite, sie hätte merken müssen, dass es auch noch eine Zusatzvereinbarung gäbe. Zu beachten sei im Weiteren, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin\nvom 29. August 2008 nur so verstanden werden könne, dass die Mutter, wenn sie der Beschwerdeführerin gefragt oder ungefragt Geld gegeben habe, dieses immer von jenen Konti\nbezogen habe, welche sie für die Töchter ohne deren Wissen eingerichtet, geführt und geäufnet\nhabe. Aus diesem Schreiben könne mithin nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter jeweils gebeten habe, von den \"Schwarz-Konti Geldern\" zu ihren Gunsten zu\nbeziehen. Da die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Zusatzvereinbarung gehabt habe,\nhabe sie auch keine Realisierungsmöglichkeit, welche für die Besteuerung eines Ertrages vorausgesetzt werde, gehabt. Damit entfalle jegliche Nach- und Strafsteuerpflicht.\n\n4.3.3 Betreffend das Konto Nr. ak01564 (Verzinsung zu 24%) geht aus den Akten hervor,\ndass ein derartiges Konto existiert haben muss und dass dieses Konto zudem auf den Namen\nder Beschwerdeführerin lautete. Überdies befindet sich die Zusatzvereinbarung, welche zumindest dem Anschein nach von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, in den Akten. Die\nBeschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass sie die in den Akten befindlichen Unterlagen zu diesem Konto je erhalten habe. Ebenso bestreitet die Beschwerdeführerin, die Zusatzvereinbarung\nunterschrieben zu haben. Die Zusatzvereinbarung habe vielmehr ihre Mutter unterschrieben;\ndies habe ihre Mutter selbst bestätigt. Umstritten ist damit, ob die Beschwerdeführerin von der\nZusatzvereinbarung Kenntnis hatte. Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vom Be-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstand dieses Kontos wusste und - falls ja - ob ihr die entsprechenden Beträge je zur Verfügung\ngestanden haben bzw. zugerechnet werden können und ihrer Deklarationspflicht unterlagen.\n\n4.3.4 Das Kantonsgericht hat zur Frage der Urheberschaft der Unterschrift auf der Zusatzvereinbarung ein Gutachten erstellen lassen. Der beauftragte Gutachter hat jeweils über 20 Unterschriften der Beschwerdeführerin und deren Mutter (je mehrheitlich Originalunterschriften) mit\nder vorliegenden, umstrittenen Originalunterschrift auf der Zusatzvereinbarung verglichen. Er\nkam dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberin\nder Unterschrift auf dem Dokument \"Zusatzvereinbarung\" vom 3. Juli 2000 sei. Ihre Mutter,\nE.____, könne dagegen nicht sicher, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit als Urheberin der fraglichen Unterschrift ausgeschlossen werden. Dritte könnten als Urheber der fraglichen Unterschrift schliesslich \"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" ausgeschlossen werden.\nDas Gutachten ist fundiert und in sich schlüssig. Auch die Beschwerdeführerin führte in ihrer\nStellungnahme zum Gutachten vom 14. September 2012 aus, dass das Gutachten als widerspruchsfrei und nicht mangelhaft und vom Ergebnis glaubhaft bezeichnet werden könne. Das\nGutachten kann folglich ohne Weiteres als Grundlage für das vorliegende Verfahren dienen. Es\nstellt sich aber die Frage, ob der Schluss des Gutachters, dass die Beschwerdeführerin \"mit\nhoher Wahrscheinlichkeit\" Urheberin der umstrittenen Unterschrift sei, den Beweisanforderungen genügt.\n\n"}