{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c96a814-9b6b-41aa-9faf-42c3bbadacb0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "5e06bc7660a4703cca3afd12ca1843fe"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-228_2012-12-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5fcd725e-ab74-488e-882d-9c1812f2fac0", "Checksum": "6ef20e47f899793e3607e47f8e7bf490"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 228", "810 2011 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.12.2012 810 11 228 (810 2011 228)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach- und Strafsteuer direkte Bundessteuer 2001-2004 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 25. 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Auf Grundlage\nder Zusatzvereinbarung zur Investitionsvereinbarung sei das Konto Nr. ak01564 errichtet worden, welches in der fraglichen Zeit mit 30% verzinst, jedoch nicht deklariert worden sei. Das\nSteuergericht führte hierzu an, dass die Veranlagungsbehörde bei steuererhöhenden Tatsachen zwar die Beweislast trage, doch könne die entscheidende Behörde die tatsächlichen Anbringen der Steuerbehörde als erwahrt ansehen, wenn sie glaubhaft erscheinen würden. Im\nvorliegenden Falle sei glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom\nnicht deklarierten, auf sie lautenden Konto \"ak01564\" gehabt habe. Gemäss Abrechnung vom\n1. Quartal 2000 per 31. März 2000 habe dieses Konto einen Saldo von Fr. 22'400.-- (inkl. Fr.\n2'400.-- Zinsen) ausgewiesen, wobei per 31. Dezember 1999 ein Bezug von Fr. 10'000.-- erfolgt\nsei. Die beiden Konti \"ak01563\" und \"ak01564\" seien in etwa zeitgleich eröffnet worden. Zwischen den beiden Konti seien regelmässig Zinsen vom deklarierten auf das nicht deklarierte\nKonto geflossen. Aus den Abrechnungen betreffend das deklarierte Konto \"ak01563\" sei ersichtlich, dass dieses quartalsweise parallel sowohl mit 1.5% (= 6% p.a.) wie auch mit 6% (=\n24% p.a.) verzinst worden sei und die Zinsen in der Höhe von 6% pro Quartal auf dem nicht\ndeklarierten Konto wieder angelegt und diejenigen von 1.5% pro Quartal auf dem deklarierten\nKonto selbst wieder angelegt worden seien. Das nicht deklarierte Konto selbst sei wiederum mit\neinem Zinssatz von 7.5% pro Quartal, d.h. 30% p.a., verzinst worden. In den Jahren 2001 bis\n2004 seien in der Folge diverse Bezüge sowohl vom deklarierten wie auch vom nicht deklarierten Konto getätigt worden. Die Bezüge vom nicht deklarierten Konto würden mit den Aussagen\nder Pflichtigen im Schreiben vom 29. August 2008 harmonieren, wonach es richtig sei, dass die\nMutter ihnen gelegentlich Geld von diesen Konti weitergegeben habe, zum Teil auf Bitten hin,\nzum Teil ungefragt. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund dieser Erklärungen wissen müssen,\ndass noch ein anderes Konto existiert habe. Deren Aussage, sie sei in Finanzanlagen gänzlich\nunerfahren, führe, wie die Unwissenheit betreffend der Funktionsweise des C.____-Systems\noder der Herkunft der erbetenen Gelder, ebenfalls nicht zur Entlastung der Pflichtigen. Gerade\nweil die Beschwerdeführerin offensichtlich darüber Bescheid wusste, dass die Mutter in die Geschäfte von C.____ Einblick gehabt hätte, hätte sie sich aus erster Hand darüber informieren\nkönnen und auch müssen. Die nachträglich erstellten Schreiben der Mutter stammten aus dem\nJahr 2010 und seien im vorliegenden Verfahren, welches die Steuerverwaltung im Jahre 2008\neingeleitet habe, wenig beweistauglich. Auch erweise sich die Behauptung der Beschwerdeführerin und deren Mutter, erstere habe die Zusatzvereinbarung zur Investitionsvereinbarung nicht\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nselbst unterzeichnet und bis weit in das Jahr 2008 keine Kenntnis vom Konto \"ak01564\" gehabt,\nals Schutzbehauptung. Dies ergebe sich daraus, dass A.____ zwei Investitionsvereinbarungen\nunterzeichnet habe, wobei die zweite die erste ersetzt habe, und A.____ sich damit über ein\nJahr nach dem ersten Abschluss einer Investitionsvereinbarung erneut mit der Thematik auseinandergesetzt habe und demnach nicht gänzlich unbedarft in dieser Sache war. Die Erhebung\nvon Nachsteuern sei folglich zu Recht erfolgt.\n\n"}